Neue Regelungen

Abgesenkte Gehaltsgrenzen für die EU Blue Card in Regel- und Engpassberufen. Künftig gilt ein Mindestgehalt von 39,682,80 Euro (2023) für Engpassberufe und Berufsanfänger. Für alle anderen Berufe gilt ein Mindestgehalt von 43.800,00 Euro.

 

Speziell für IT-Spezialisten gilt ab 18.November 2023: Fach- und Führungskräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie können die Blue Card EU auch ohne Universitätsabschluss erhalten, wenn Sie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung sowie besondere Kenntnisse nachweisen können. Diese Regelung ermöglicht fähigen Programmierern und anderen IT-Spezialisten ohne IT-Studium eine Anstellung zu finden. Deutschkenntnisse sind keine Voraussetzung mehr.

 

Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung: Durch die Gesetzesreform sind Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung nicht mehr daran gebunden, dass ihre Arbeitsstelle ihrer Ausbildung entspricht. Sie können hier jede qualifizierte Tätigkeit ausüben. Die Beschränkung auf den Beruf der eigenen Qualifikation entfällt.

 

Erweitert werden auch die Möglichkeiten für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Wichtig bleibt weiterhin: Für die Ausübung einer Beschäftigung in reglementierten Berufen braucht die ausländische Fachkraft weiterhin die Berufsanerkennung. Neu ab 1. März 2024 beim Aufenthalt zur beruflichen Anerkennung: Wer an einer Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme in Deutschland teilnimmt, kann dafür einreisen und künftig bis zu maximal 3 Jahren bleiben. Sollte die zuständige Stelle im Anerkennungsverfahren eine Qualifikationsanalyse vorschlagen, kann die angehende Fachkraft künftig dafür einreisen und bis zu 6 Monate bleiben. Voraussetzung ist hier, dass die Fachkraft Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 nachweisen kann.

 

Ausbildungsabschluss muss noch anerkannt werden – Anerkennungspartnerschaften: Das Anerkennungsverfahren wurde vereinfacht. Zukünftig kann die ausländische Fachkraft zuerst nach Deutschland einreisen und im Zuge der „Anerkennungspartnerschaft“ seinen Ausbildungsberuf vor Ort in Deutschland anerkennen lassen. Die ausländische Fachkraft und Sie als Unternehmer / Arbeitgeber verpflichten sich vertraglich dazu das Anerkennungsverfahren so schnell wie möglich in die Wege zu leiten und zügig durchzuführen. Die Anerkennungspartnerschaft ist eine privatrechtliche Vereinbarung (geschlossen in Schrift- oder Textform) zwischen Arbeitgeber und ausländischem Arbeitnehmer. Zudem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag vorliegen. Personen aus Drittstaaten können dadurch einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen. Die künftige Fachkraft kann dann in Deutschland bereits vom ersten Tag an eine Beschäftigung aufnehmen, obwohl ihr Berufsabschluss noch nicht anerkannt ist, soweit dies berufsrechtlich erlaubt ist. Voraussetzung ist, die ausländische Fachkraft muss über eine staatlich anerkannte mindestens 2jährige Berufsausbildung im jeweiligen Heimatland oder einen staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen. Die Fachkraft muss auch deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau beherrschen. Das zuvor Erwähnte gilt auch, wenn noch Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus ausreichend aktuelle Erfahrung mit Ausbildung und Nachqualifizierung vorweisen können.

 

Erfahrungssäule: Auch ohne, dass ihr Abschluss in Deutschland formal anerkannt ist, dürfen ausländische Fachkräfte künftig in nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten. Das bedeutet, deutliche Vereinfachungen und dadurch kürzere Verfahren. Es muss jedoch eine Gehaltsschwelle eingehalten werden oder es muss eine Tarifbindung vorliegen. Hierdurch soll verhindert werden, dass eigentlich qualifizierte Fachkräfte im Niedriglohnsektor arbeiten, Voraussetzung sind mindestens 2 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre sowie ein im Herkunftsland anerkannter Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend.

 

Erweiterter Personenkreis: So können z.B. ausländische Akademiker, die innerhalb der letzten 3 Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, eine Blue Card EU erhalten, wenn diese mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 39.682,80 Euro erreichen. Dies gilt für Engpass- als auch Regelberufe. Ein konkret angebotener Arbeitsvertrag muss nur noch mindestens 6 Monate und nicht 12 Monate umfassen.

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